Art. 25 Grundgesetz

1Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des
Bundesrechtes. 2Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen
Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner
des Bundesgebietes.

Art.25 GG

Nochmal !? Art. 1 bis 19 Grundrecht VOR dem Grundgesetz sind
UNVERHANDELBARE UNVERÄUßERLiCHE ZWiNGENDE Rechte.
Anders: Art. 1 bis 19 Grundrecht VOR dem Grundgesetz
sind zwingendes Recht. UNDiSKUTABEL.
Diskutiere NiCHT. Zitiere.

Bild.

Zu meinen Seiten 8 VStGB Abs.
6 Nr.1
und SR 0.518.51 sowie Art. 6 EGBGB.

Völkerrechttexte für die Bundesrepublik Deutschland
(gesichert/es EBook / PDF 729 Seiten). Tillessen Urteil.