18.07.2020 – öfftl. Bekanntgabe

Rechtsbehelfsbelehrung: ALLE
StGB & VStGB – Beteiligte wurden von mir
ÖFFENTLiCH über ihre Rechte & Pflichten aufgeklärt.

mit meinem gesamten Internetauftritt kann & konnte ich beweisen,
bzw. habe ich nochmals dokumentiert, was zuvor, durch öfftl. Handeln
& Unterlassen, durch alle 25, 126, 129a, 130, 130a & 140 StGB
öffentlich bekannt gegeben wurde- auf Grundlage von
245 ZPO, 81 & 82 StGB ( Definition 92 StGB )

seitens Legislative, Exekutive & Judikative, bwz. allen StGB
& VStGB Beteiligten- und wer immer noch glaubt, alles
geschieht zu unserem Besten, ist genauso seel.
krank, wie die gem. StGB & VStGB
handeln, s. 257 StGB &
20 / 21 StGB

werden & wurden Inhalte von mir gelöscht, also wurden
meine öffentlich. Akten vernichtet, bin ich nicht
mehr in der Beweispflicht, DENN die
Täter haben ihren Willen

zur Tatbestandsverwirklichung, ausdrücklich, nicht nur durch das
lang anhaltende Handeln & Unterlassen, sondern auch
durch die Aktenvernichtung, NOCHMALS
öfftl. BEKANNT gegeben …

Es muss meinerseits nichts mehr
bewiesen werden, die Schuld
das Verbrechen steht
gem. 291 ZPO
fest …

Inhalte, die nicht auf meinem Original-Internetauftritt
zu finden sind, wurden NiCHT von mir autoritisert
& besitzen Beweiskraft dahingehend, dass
mein Recht geleugnet wird, durch
weitere StGB & VStGB

JEDE Anstiftung & JEDER Versuch, JEDES Handeln
& Unterlassen ( siehe auch 221 StGB ), iST
der öffentl. bekannt gegebene
Wille, zur

Tatbestandsverwirklichung & hat die
in 5 VStGB definierten Verjährungsfristen aktiviert.