Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz

(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das
den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die
Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der
Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur
Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß
und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine
Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich
auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen
des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung
des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei
der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Art. 79 GG (s.a. Art. 73 UN-Charta Abs. 1)