SR 0.518.51

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende
Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und
seine Einhaltung durchzusetzen.

Status und Behandlung der geschützten Personen

Art. 32

Die Hohen Vertragsparteien verbieten sich ausdrücklich jede
Massnahme, die körperliche Leiden oder die Ausrottung der in ihrer
Gewalt befindlichen geschützten Personen versuchen könnte.
Dieses Verbot betrifft nicht nur Mord, Folterung, körperliche Strafen,
Verstümmelungen und medizinische oder wissenschaftliche, nicht
durch ärztliche Behandlung einer Person gerechtfertigte Experimente,
sondern auch alle andern Grausamkeiten, gleichgültig, ob sie
durch zivile Beamte oder Militärpersonen
begangen werden.

Allgemeine Bedingungen

Art. 144

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in Friedens‑ und in
Kriegszeiten
den Wortlaut des vorliegenden Abkommens in ihren
Ländern im weitestmöglichen Ausmass zu verbreiten und
insbesondere sein Studium in die militärischen und wenn möglich
zivilen Ausbildungsprogramme aufzunehmen, damit die
Gesamtheit der Bevölkerung seine Grundsätze
kennen lernen kann.

Die zivilen, militärischen, polizeilichen oder andern Behörden, die in
Kriegszeiten eine Verantwortung in bezug auf geschützte Personen
übernehmen, müssen den Wortlaut des Abkommens besitzen und
über dessen Bestimmungen besonders unterrichtet werden.

SR 0.518.51

Bild. SR 0.518.51 DS. Geltungsbereich von SR 0.518.51 DS (DS: DatenSicherung).

Geltungsbereich.

Regeln:

Nur im genfer Abkommen IV gibt es Zivilisten, zum
Schutz der Zivilisten – Art. 73 UN-Charta, Art. 1, 25 GG,
die keine Steuern bezahlen und unmittelbar befreit sind
(Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung).

CHB/GdM Regeln

Bild. SR 0.518.51 IV. Genfer Abkommen (Anlage IV zu 8 VStGB Abs. 6 Nr. 1).
Geltungsbereich des (der IV Genfer Abkommen) IV. Genfer Abkommen.
Zu meiner Seite: 8 VStGB Abs. 6 Nr. 1 (IV. Genfer Abkommen
s.a. SR 0.515.06) und Art. 25 GG. Art. 73 UN-Charta.

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Bild. Konfrontation, am 10.10.2024.

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