Völkerrecht über Staatssouveränität !!
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Kriegsverbrechen gegen Personen
(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind
- im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne
der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem
Gesetz), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige,
Kriegsgefangene und Zivilpersonen;- im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke,
Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt
der gegnerischen Partei befinden;- im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt:
Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei,
welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger
Weise wehrlos sind.
8 VStGBAnlage
(zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)Die Genfer Abkommen im Sinne des Gesetzes sind:
VStGB
– I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 781, 783), – II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 781, 813), – III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II S. 781, 838) und – IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917). Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)
Zu meiner Seite: SR 0.518.51
(IV. Genfer Abkommen s.a. SR 0.515.06).
SR 0.518.51 – zentralmelderegister-genesis.org !!
!! Geltungsbereich: (8 VStGB Abs. 6 Nr. 1) !!
Völkerrechttexte für die Bundesrepublik Deutschland
(gesichert/es EBook / PDF 729 Seiten). Tillessen Urteil.