8 VStGB Abs. 6 Nr. 1 Anlage IV


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Kriegsverbrechen gegen Personen

(6) Nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind

  1. im internationalen bewaffneten Konflikt: geschützte Personen im Sinne
    der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (Anlage zu diesem
    Gesetz
    ), namentlich Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige,
    Kriegsgefangene und Zivilpersonen;
  2. im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt: Verwundete, Kranke,
    Schiffbrüchige sowie Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt
    der gegnerischen Partei befinden;
  3. im internationalen und im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt:
    Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei,
    welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger
    Weise wehrlos sind.

    8 VStGB

Anlage
(zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)

Die Genfer Abkommen im Sinne des Gesetzes sind:

I.Genfer Abkommenvom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II S. 781, 783),
II.Genfer Abkommenvom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl. 1954 II S. 781, 813),
III.Genfer Abkommenvom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl. 1954 II S. 781, 838) und
IV.Genfer Abkommenvom 12. August 1949 zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 781, 917).
Anlage (zu § 8 Abs. 6 Nr. 1)
VStGB

Zu meiner Seite: SR 0.518.51
(IV. Genfer Abkommen s.a. SR 0.515.06).

Völkerrechttexte für die Bundesrepublik Deutschland
(gesichert/es EBook / PDF 729 Seiten). Tillessen Urteil.