Art. 1 bis 19 Grundrecht VOR dem Grundgesetz

I. Die Grundrechte (Art. 119)





Präambel

Art. 1

(1) 1Die Würde des Menschen ist unantastbar. 2Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Video: Klaus Hoffmann. Bild.
Bild. Bild. Bild. An Bedingungen geknüpftes
„Bürgergeld“, statt bedingungsloses Grundeinkommen..

Definition von Krieg. 89c StGB. Öffentliche Drittschulnererklärung
Anleitung PDF (s.a. meine S.) Art. 139 GG. CHB/GdM:
(s.a.m. S.) SR 0.518.51, Zuständigkeit.

Bild. Video: Tausend Obdachlose.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt.

Bild. Zu Art. 1 Grundrecht Abs. 2, auf´s Bild klicken.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht.

Art. 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
(§§ 138 und 826 BGB) verstößt.

Zu meiner Seite PRiVATiSiERUNG von 6 EGBGB.
Bild. Zur Bargeldabschaffung u. Privatisierung im Allgmeinen.

PDF Deutscher Bundestag WD 4 – 3000 – 117/20.

(2) 1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
2Die Freiheit der Person ist unverletzlich. 3In diese Rechte darf
nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Erkenntnisunterdrückung der
GERMANISCHE/N HEILKUNDE® von

Dr. med. Ryke Geerd Hamer. ARCHIV 2006: Nov. 2006
Dr. Hamer Vorwort zur Biographie über Rudolf
Steiner
. Das ideale Krankenhaus.

Bild.



Ulrich Weiner.

Die Summe unseres Lebens – Sitzung 206.


DHS. Esistenz sg. krankmachender Viren !? ZWEISTEINe.
(s.a. 30 OWiG Abs. 2 und 33/44 BVwVfG, mp4 und
Wie entsteht emotionale Blindheit !?).

Art. 3

(1) Alle Menschen sind VOR (Grundrechte VOR) dem
(Grund-) Gesetz (also bspw. VOR Art. 20 Grundgesetz ff.) gleich.

Bild. Zu Art. 1 Grundrecht Abs. 2, auf´s Bild klicken.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die
tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Bild. mp4.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ps.: GANZ DEUTLiCH/E HOLOCAUSTLEHRE:

Juden sind nicht besser als Nichtjuden.
Nichjuden nicht besser als Juden.
Jede (JEDE) Religion endet
im Grundrecht.

UN-Charta Art. 73, UN-Res. 56/83, Tillessen Urteil.

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit
im ganzen Bundesgebiet.

Bild.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in
denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder
die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines
Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor
Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen
vorzubeugen, erforderlich ist.

Bild.
An Bedingungen geknüpftes „Bürgergeld“,
statt (u.a.) bedingungslos finanzierte Mobilität..

Definition von Krieg. 89c StGB. Öffentliche Drittschulnererklärung
Anleitung PDF (s.a. meine S.) Art. 139 GG. CHB/GdM:
(s.a.m. S.) SR 0.518.51, Zuständigkeit.

Art. 12

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und
Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Art. 12a

Art. 13

Art. 14

(1) 1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.
2Inhalt und Schranken werden durch die
Gesetze bestimmt.

(2) 1Eigentum verpflichtet. 2Sein Gebrauch soll zugleich dem
Wohle der Allgemeinheit (Definition von Krieg) dienen.

Bild. ZERSTÖRUNG und WiEDERAUFBAU.
Bild. Bild. Überschwemmungen, Dürre, Waldbrände, Erdbeben.


(3) 1Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
(Definition von Krieg) zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt. 3Die Entschädigung ist unter gerechter
Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. 4Wegen der Höhe der Entschädigung steht im
Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.

Art. 15

Art. 16

Art. 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Video. Bild).


(2) 1Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. 2Die Staaten
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die
Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. 3In den Fällen des
Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig
von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.

Art. 17

Art. 17a

Art. 18

Art. 19

Grundrechte – Gesetz/e ab Art. 20 Grundgesetz ff., bis Art. 146
GrundGESETZ – Art. 1 bis 19 GrundRECHT/E
VOR dem Grund/Gesetz).

Art. 1 bis 19 Grundrecht sind die verfassungsmäßige Ordnung.
Zwischen dem Starken und Schwachen ist es das Recht,
das befreit, WEDER Arbeit NOCH Geld.

NUR“ im Holocaust machen ARBEIT und Geld FREI
ANSTELLE Recht (zwingend, unverhandelbar,
unveräußerlich und undiskutabel).
Bild. Bild. Bild. Bild.
Bild. Bild.


Bild. Zu Art. 1 Grundrecht Abs. 2, auf´s Bild klicken.

Definition von Krieg. 89c StGB. Öffentliche Drittschulnererklärung
Anleitung PDF (s.a. meine S.) Art. 139 GG. CHB/GdM:
(s.a.m. S.) SR 0.518.51, Zuständigkeit.

Zu meinen Seiten Art. 25 GG,
 Art. 73 UN-Charta Abs. 1, sowie Art. 6 EGBGB.

chb-gdm (.net).
Definition von Krieg. Zuständigkeit.
Völkerrechttexte für die Bundesrepublik Deutschland
(gesichert/es EBook / PDF 729 Seiten). Tillessen Urteil.
LG Lüneburg, Urt. v. 15.07.2015, Az.: 27 Ks 9/14
SS Buchhalter Oskar Gröning – Krieg
ist Privatsache
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