Art. 6 EGBGB

Öffentliche Ordnung (ordre public)

1Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden,
wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen
Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Sie
ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit
den Grundrechten unvereinbar ist.

Art. 6 EGBGB (EGBGB)

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Leitsatz: Tateinheitliches Handeln des Gehilfen
bei verschiedenen Unterstützungshandlungen zu dem für die
Haupttäter teils tateinheitlichen teils tatmehrheitlichen Geschehen.


CHB/GdM Regeln:
Deswegen ist Krieg Privatsache, (SS Buchhalter
Oskar Gröning), weil eben NiCHT öffentlich/e Ordnung
(gem. Art. 6 EGBGB). Definition
von Krieg
.

chb-gdm (.net).
Definition von Krieg. Zuständigkeit.
Völkerrechttexte für die Bundesrepublik Deutschland
(gesichert/es EBook / PDF 729 Seiten). Tillessen Urteil.

Leitsatz: Tateinheitliches Handeln des Gehilfen
bei verschiedenen Unterstützungshandlungen zu dem
für die Haupttäter teils tateinheitlichen teils
tatmehrheitlichen Geschehen.


Die Nazi Wurzeln der Brüsseler EU (23.12.1913 – Geld über Recht).