Art. 73 UN-Charta Abs. 1

Mitglieder der Vereinten
Nationen
, welche die Verantwortung für die
Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen,
deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht
haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen
der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie
übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung,
im Rahmen des durch diese Charta errichteten
Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu
diesem Zweck verpflichten sie sich,

a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen
Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker
gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer
Kultur zu gewährleisten;

b) die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen
dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der
fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu
unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes
Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren
jeweiliger Entwicklungsstufe;

c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;

d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die
Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und
gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten
sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Ziele zu verwirklichen;

e) dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf
Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner
Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen
technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in
den nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden Hoheitsgebieten
zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.

UN-Charta (Mitgliedstaaten)

Deutschland (das Deutsche Volk) hat noch nicht die volle Selbstregierung
(beachte i.d.F. auch 13 VStGB und 5 VStGB). USA, (ISRAEL heimlich !?), Frankreich,
England u. Russland hatten bis 1990 die Verantwortung / Verwaltung, gem. UN-
Charta Art. 73 (für Deutschland und die BRD) -und USA, (ISRAEL heiml. !?),
Frankreich, England, bis zu ECHR 75529/01 vom 08.06.2006 (zu
Israel siehe: Dr. Hamer an Oberrabbi Schneerson und
Erkenntnisunterdrückung). 5 VStGB ist aktiv.

Bild. Regeln:

Nur im genfer Abkommen IV gibt es Zivilisten,
zum Schutz der ZivilistenArt. 73 UN-Charta, Art. 1,
25 GG, die keine Steuern bezahlen und unmittelbar befreit sind
(Freilassung, Heimschaffung und Hospitalisierung).

CHB/GdM Regeln

Ausschnitt 2 Min. 14 Sek. aus:
IZMR TV Kanal – Chat – Aufzeichnung 27.11.2023.

Konfrontation, vom 29.11.2023 (mp4) und diese Konfrontation,
am 02.12.2023, BEGREiFEN !!

Artikel 74

Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich ferner darin einig, daß
die Politik, die sie für die unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete
verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen Grundsatz der guten
Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und
Handelsangelegenheiten beruhen muß als die Politik, die sie für
ihr Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen und das
Wohl der übrigen Welt gebührend zu berücksichtigen.

UN-Charta (Mitgliedstaaten)

Der rote Faden (6 EGBGB / 25 GG).
Wiederhole: Souverän oder nicht PUNKT
Deutschlandkonferenz 2010. ZENSUR von VÖLKERRECHT !!!
Alle (ALLE) haben sich an das zwingende Völkerrecht zu halten !!!

Die BRD ist nicht
Deutschland. Tillessen Urteil. Sonderakten.
Völkerrechttexte für die Bundesrepublik Deutschland
(gesichert/es EBook / PDF 729 Seiten).