UN-Res. 56/83

Artikel 3
Beurteilung der Handlung

eines Staates als völkerrechtswidrig

Die Beurteilung der Handlung eines Staates als völker-
rechtswidrig bestimmt sich nach dem Völkerrecht. Diese Beur-
teilung bleibt davon unberührt, dass die gleiche Handlung nach
innerstaatlichem Recht als rechtmäßig beurteilt wird.

Artikel 9
Verhalten im Falle der Abwesenheit

oder des Ausfalls der staatlichen Stellen

Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als
Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten,
wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesen-
heit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch ho-
heitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die
Ausübung dieser Befugnisse erfordern.

Artikel 32
Unerheblichkeit des innerstaatlichen Rechts


Der verantwortliche Staat kann sich nicht auf sein inner-
staatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung der ihm nach
diesem Teil obliegenden Verpflichtungen
zu rechtfertigen.


Artikel 56
Fragen der Staatenverantwortlichkeit,
die nicht durch diese Artikel geregelt sind


Soweit Fragen der Verantwortlichkeit eines Staates
für eine völkerrechtswidrige Handlung durch diese Artikel
nicht geregelt werden, unterliegen sie weiterhin den
anwendbaren Regeln des Völkerrechts.

UN-Res. 56/83

ACHTUNG: Es ist also völlig
egal
, ob souverän, oder nicht souverän,
ob Mensch oder Privatperson, öffentliche Person,
jurist. Person, Unternehmer, AG, KG, KG & Co. KG, GmbH,
GmbH & Co. KG, e.V., ich weis nicht, was noch alles, alle haben
sich an das zwingende Völkerrecht, Art. 25 GG, Art. 6 EGBGB
(Art. 1 bis 19 Grundrecht VOR dem Grundgesetz),
UN-Res. 56/83 zu halten PUNKT

Völkerrechttexte für die Bundesrepublik Deutschland
(gesichert/es EBook / PDF 729 Seiten). Tillessen Urteil.